Nachbarschaft & Briefkasten – Ihre Rechte und Pflichten in der Schweiz
Ein Briefkasten ist in der Schweiz nicht nur für die Postzustellung wichtig, sondern kann auch schnell zu Konflikten führen – etwa bei versehentlich geöffneter Post, unklarer Zuständigkeit oder Vandalismus. Hier erfahren Sie, was erlaubt ist, was nicht – und welche gesetzlichen Grundlagen gelten.
1. Darf der Nachbar meine Post öffnen oder entnehmen?
Nein. Das Öffnen, Zurückbehalten oder Vernichten fremder Postsendungen ist in der Schweiz strafbar. Wer eine Sendung unbefugt öffnet, verletzt das Postgeheimnis gemäss Art. 321ter Strafgesetzbuch (StGB). Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafen. Auch das Lesen der Absenderdaten ohne Zustimmung kann bereits als Verletzung der Privatsphäre gelten.
2. Was tun, wenn der Nachbar meine Post versehentlich erhält?
Öffnen Sie solche Sendungen keinesfalls. Schreiben Sie auf den Umschlag «Falsch eingeworfen – bitte zustellen» und werfen Sie ihn in den nächsten gelben Briefkasten der Post. Das Öffnen fremder Post bleibt auch bei Irrläufern verboten.
3. Mein Nachbar hat meine Post geöffnet – wie soll ich reagieren?
Bewahren Sie den Umschlag und die Sendung auf und dokumentieren Sie den Vorfall (z. B. mit Fotos). Anschliessend können Sie Anzeige bei der Polizei erstatten (Verletzung des Postgeheimnisses, Art. 321ter StGB). Wiederholte Fälle können zusätzlich zivilrechtlich mit einer Unterlassungsaufforderung verfolgt werden.
4. Wer haftet, wenn Post aus dem Briefkasten gestohlen wird?
Nach Zustellung durch die Post liegt die Verantwortung beim Empfänger. Die Sendung gilt als zugestellt, sobald sie in den Hausbriefkasten eingeworfen wurde (gemäss Praxis zu Art. 7 Abs. 1 Postgesetz PG). Nur bei nachweisbarem Einbruch oder Vandalismus kann unter Umständen eine Hausratversicherung oder der Eigentümer einspringen.
5. Darf ich eine Kamera auf meinen Briefkasten richten?
Videoüberwachung ist erlaubt, wenn sie sich ausschliesslich auf das eigene Grundstück beschränkt. Aufnahmen von Nachbargrundstücken, öffentlichen Wegen oder Hauseingängen anderer Personen sind unzulässig (Datenschutzgesetz DSG, Art. 4 ff.). Verstösse können durch den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) geahndet werden.
6. Was tun, wenn der Zusteller Sendungen einfach vor den Briefkasten legt?
Die Schweizerische Post darf Sendungen nur ablegen, wenn Sie ausdrücklich eine Abstellbewilligung erteilt haben. Ohne diese gilt die Sendung als nicht zugestellt. Melden Sie wiederholte Vorfälle direkt der Poststelle oder über das Kontaktformular auf post.ch.
7. Wer entscheidet über Design und Farbe bei Mehrfamilienhäusern?
Bei Stockwerkeigentum oder Mietliegenschaften entscheidet die Eigentümerversammlung bzw. Verwaltung über Gestaltung und Platzierung der gemeinsamen Briefkastenanlage. Änderungen am Erscheinungsbild bedürfen in der Regel der Zustimmung aller Betroffenen.
8. Was tun bei beschädigten oder blockierten Briefkästen?
Für die Instandhaltung ist der Eigentümer oder die Verwaltung verantwortlich. Mieter sollten Schäden sofort melden. Bei mutwilliger Beschädigung empfiehlt sich eine polizeiliche Anzeige und eine Schadensmeldung an die Versicherung.
9. Darf der Briefkasten auf öffentlichem Grund stehen?
Nur mit Genehmigung der zuständigen Gemeindebehörde. Briefkästen oder Stelen, die auf Trottoirs oder öffentlichem Areal platziert sind, gelten als Sondernutzung und sind bewilligungspflichtig. Zuständig sind die Bau- oder Tiefbauämter der Gemeinde.
10. Wie lässt sich Streit vermeiden?
- Jeden Briefkasten mit dem vollständigen Namen beschriften (Pflicht gemäss Richtlinien der Post CH AG).
- Klare Zustellvereinbarungen mit Hausverwaltung oder Nachbarn treffen.
- Bei Konflikten frühzeitig das Gespräch suchen oder die Schlichtungsstelle im Mietwesen einschalten.
Ein korrekt installierter, beschrifteter und sicherer Briefkasten verhindert nicht nur Missverständnisse, sondern sorgt auch für reibungslose Zustellung und ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis.
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